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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 12.08.1998, Aktenzeichen: T-42/98 R 



EUG – Aktenzeichen: T-42/98 R

Beschluss vom 12.08.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Da der von den Parteien im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossene Vergleich rechtsverbindlichen Charakter hat, hat das Gericht dessen Beachtung sicherzustellen.

Stellt der Richter der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der im Protokoll der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung - dem zufolge die Parteien dem Gericht die Ergebnisse des von ihnen zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs mitzuteilen haben - vorgesehenen Frist fest, daß zwar der Vergleich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, daß jedoch der Antragsteller die von ihm für diesen Fall übernommene Verpflichtung, seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzunehmen, nicht erfuellt hat, hat er die Streichung dieses Antrags von Amts wegen anzuordnen.
Rechtsgebiete:EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:EWG/EAGBeamtStat Art. 91 Abs. 4,
Stichworte:Verfahren - Gütliche Beilegung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - Verbindlichkeit - Ordnungsgemässe Durchführung des Vergleichs - Streichung von Amts wegen,

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