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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 12.07.2002, Aktenzeichen: T-163/02 R 



EUG – Aktenzeichen: T-163/02 R

Beschluss vom 12.07.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Es kann jedoch, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist.

( vgl. Randnr. 21 )

2. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Zwar ist es für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, doch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens begründen sollen.

Ein finanzieller Schaden, wie ihn etwa ein Verlust von Kunden darstellt, da er in einer Gewinneinbuße besteht, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

Nach diesen Grundsätzen wäre eine Aussetzung des Vollzugs nur gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne die Aussetzung in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden oder seine Marktanteile nachhaltig verändern könnte.

( vgl. Randnrn. 28-31 )
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verfahrensordnung, Verordnung (EG) Nr. 560/2002
Vorschriften:EGV Art. 230 Abs. 4, EGV Art. 242, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Verfahrensordnung Art. 104, Verordnung (EG) Nr. 560/2002,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast - Finanzieller Schaden - Verlust von Kunden - Existenzgefährdende Situation für die antragstellende Gesellschaft, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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