JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 12.07.1996, Aktenzeichen: T-52/96 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Befugnisse des Gemeinschaftsrichters bestehen darin, die rechtliche Kontrolle über die Maßnahmen auszuüben, die die Kommission in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde ergreift, sie erstrecken sich jedoch nicht auf die Beurteilung der Fragen, zu denen dieses Organ noch nicht Stellung genommen hat. Eine solche Befugnis würde nämlich der Erörterung der sachlichen Probleme vorgreifen und die verschiedenen Phasen des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens durcheinanderbringen; dies wäre mit dem System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Gemeinschaftsgerichten sowie mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und eines ordnungsgemässen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens unvereinbar. So kann der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich einem Antrag auf einstweilige Anordnungen nicht stattgeben, mit dem die Kommission daran gehindert werden soll, ihre Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse unmittelbar nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 und noch vor dem Erlaß vorläufiger oder endgültiger Maßnahmen, deren Vollzug zu verhindern beabsichtigt ist, auszuüben. Erließe nämlich der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes solche Maßnahmen, so würde er sich nicht im Rahmen der Kontrolle der Tätigkeit des betreffenden Organs halten, sondern an dessen Stelle rein administrative Zuständigkeiten ausüben. Daher kann ein Unternehmer nicht gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages beantragen, einem Organ die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens aufzugeben und ihm ° wenn auch nur vorläufig ° die Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen eines solchen Verfahrens zu untersagen. Ein solcher Anspruch könnte ihm nur dann zugebilligt werden, wenn dieser Antrag Angaben enthielte, die es dem Richter des vorläufigen Rechtsschutzes erlaubten, das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände festzustellen, die den Erlaß der beantragten Maßnahmen rechtfertigten. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 4064/89, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 3, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Antrag auf Verhinderung des Ablaufs eines Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Kontrolle eines Zusammenschlusses - Antrag, der nur unter aussergewöhnlichen Umständen in die Zuständigkeit des Richters des vorläufigen Rechtsschutzes fällt, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates), |
Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 12.07.1996, Aktenzeichen: T-52/96 R anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 12.07.1996, T-52/96 R" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum