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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 12.03.1992, Aktenzeichen: T-84/91 



EUG – Aktenzeichen: T-84/91

Beschluss vom 12.03.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Antrag einer Gewerkschaft auf Zulassung als Streithelfer ist im Rahmen einer dienstrechtlichen Streitigkeit zulässig, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren.

Die Frage, welche Pflichten ein Gemeinschaftsorgan im Anschluß an die Aufhebung einer die Zulassung einiger Bediensteter zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren ablehnenden Entscheidung hat, gehört zu den Kollektivinteressen, deren Verteidigung zum satzungsmässigen Auftrag der Gewerkschaften gehört.
Rechtsgebiete:EWG-Satzung, EWG-Vertrag
Vorschriften:Art. 37 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 176,
Stichworte:Verfahren - Streithilfe - Dienstrechtliche Streitigkeiten - Beitritt einer Gewerkschaft - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2),

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