JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 12.02.1996, Aktenzeichen: T-228/95 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein auf eine auslegende Feststellung gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist als unzulässig zurückzuweisen, da er mit dem Wesen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und ganz allgemein mit dem Rechtsschutzsystem unvereinbar ist, zu dem dieses gehört. Der EG-Vertrag unterscheidet nämlich zwischen Verfahren aufgrund einer Klage zum Gemeinschaftsrichter und dem in Artikel 177 EG-Vertrag vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren. Entscheidungen des Gemeinschaftsrichters, in deren Tenor ausdrücklich eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgelegt wird, sind nur im Vorabentscheidungsverfahren möglich. Folglich kann eine solche Entscheidung nicht als einstweilige Anordnung ergehen, die notwendigerweise einer Klage akzessorisch ist. Ausserdem besteht bei einem solchen Antrag, wenn er sich auf eine Verordnung bezieht, die nicht von den Gemeinschaftsorganen, sondern von den Behörden der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, kein Rechtsschutzinteresse, da die Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses auf den ersten Blick auf die Parteien des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, also den Kläger und das beklagte Gemeinschaftsorgan, beschränkt wären, während im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht eine Auslegung durch den Gerichtshof erlangt werden könnte, die über die Entscheidung eines nationalen Gerichts für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und den nationalen Behörden gelten würde. 2. Die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 3254/91 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden, auf Antrag eines Unternehmens des Pelzsektors würde für die Zeit ihrer Geltung das durch diese Verordnung ausgesprochene Einfuhrverbot in dem Masse, wie unter diese Verordnung fallende Waren von der Klägerin oder anderen Importeuren in den freien Verkehr überführt würden, in nicht wiedergutzumachender Form ausser Kraft setzen. Hieraus folgt, daß eine solche Aussetzung nur bei Vorliegen solcher aussergewöhnlichen Umstände zulässig wäre, aufgrund derer es trotz ihrer Auswirkungen unverhältnismässig wäre, den Antrag der Klägerin zurückzuweisen. Solche Umstände liegen nicht vor, da das Unternehmen weder glaubhaft machen konnte, daß aufgrund der ihm durch die Anwendung der Verordnung möglicherweise entstehenden Versorgungsschwierigkeiten seine Liquidation ernstlich unmittelbar bevorsteht, noch daß die Verordnung und das Verhalten der Gemeinschaftsorgane offensichtlich rechtswidrig sind. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 3254/91 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 3254/91Art. 3, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf eine auslegende Feststellung - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 168a Absatz 1, 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung, die bestimmte Einfuhren verbietet - Voraussetzungen - Aussergewöhnliche Umstände sowohl hinsichtlich der Dringlichkeit als auch hinsichtlich der Begründetheit dem ersten Anschein nach, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 3254/91 des Rates), |
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