JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 12.01.1994, Aktenzeichen: T-554/93 R
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 2187/93, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 2187/93 Art. 14, EWG-Vertrag Art. 173, EWG-Vertrag Art. 178, EWG-Vertrag § 215 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Vorschrift einer Verordnung, die für die Annahme der an bestimmte Milcherzeuger gerichteten Entschädigungsangebote eine Frist setzt - Antrag, der mit dem Interesse der Antragsteller daran begründet wird, vor Ablauf der besagten Frist über die Entscheidung des Richters im Verfahren der einstweiligen Anordnung, der im Rahmen einer anderen Klage über die Aussetzung des Vollzugs derselben Verordnung im Zusammenhang mit den Auswirkungen der fraglichen Annahme zu entscheiden hat, informiert zu werden - Aufschub der Frist, , (EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verordnung Nr. 2187/93 des Rates, Artikel 14 Absätze 3 und 4), |
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