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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 11.09.2001, Aktenzeichen: T-270/99 



EUG – Aktenzeichen: T-270/99

Beschluss vom 11.09.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Kläger, die lediglich geltend machen, dass sie in einer landwirtschaftlichen Region eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Berufsausbildung ausüben und so zur wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung dieser Region beitragen, können nicht behaupten, dass sie individuell von einem an einen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss des Rates betroffen sind, mit dem festgestellt wird, dass Beihilfen, die darin bestehen, dass dieser Staat gegenüber einer Bank im betreffenden Staat Schulden bestimmter landwirtschaftlicher Kooperativen und sonstiger landwirtschaftlicher Unternehmen übernimmt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei dieser Bank einen Kredit aufgenommen haben, der nicht zurückgezahlt werden konnte. Diese Umstände reichen für sich allein nicht aus, die Kläger von anderen zahlungsunfähigen Schuldnern dieser Bank zu unterscheiden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Gebiet dieses Staates ausüben und nicht auf der Liste der für die fraglichen Beihilfen in Betracht kommenden Begünstigten stehen.

( vgl. Randnrn. 27-28 )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 173 Abs. 4, EGV Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss des Rates, mit dem festgestellt wird, dass Beihilfen, die darin bestehen, dass dieser Staat gegenüber einer Bank Schulden bestimmter landwirtschaftlicher Kooperativen und Unternehmen übernimmt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind - Klage von Personen, die in einer landwirtschaftlichen Region eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Berufsausbildung ausüben und bei dieser Bank einen Kredit aufgenommen haben - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]),

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