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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 11.08.1995, Aktenzeichen: T-104/95 R 



EUG – Aktenzeichen: T-104/95 R

Beschluss vom 11.08.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Richter der einstweiligen Anordnung kann die Aussetzung der Verpflichtung des antragstellenden Unternehmens, eine Bankbürgschaft zu stellen, mit der die Zahlung der gegen das Unternehmen festgesetzten Geldbusse garantiert wird, nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anordnen.

Die Gefahr des Konkurses, zu dem die Beitreibung der Geldbusse oder die Stellung einer Bankbürgschaft führen könnte, kann nicht als Umstand angesehen werden, aus dem sich die Dringlichkeit ergibt, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Verfahrens zur Sanierung in Schwierigkeiten befindlicher Unternehmen ist, während dessen Dauer die Stellung eines Konkursantrags ausgeschlossen ist, und wenn davon abgesehen, d. h. selbst wenn ein Konkurs nicht ausgeschlossen wäre, die Beitreibungsmaßnahme, die die Kommission unter den in Artikel 192 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen einleiten könnte, in Anbetracht der enormen Schulden des Unternehmens, von denen die Forderung der Kommission nur einen ganz kleinen Teil darstellt, und der Rechte der übrigen Schuldner nicht geeignet erscheint, für sich allein den Konkurs herbeizuführen.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen gebietet eine so hohe Verschuldung wie die der Antragstellerin, daß zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Sicherheiten verlangt werden.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 173, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der eine Geldbusse festgesetzt wird - Voraussetzungen - Sicherheitsleistung - Zulässigkeit - Grenzen - Aussergewöhnliche Umstände, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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