JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 11.07.2000, Aktenzeichen: T-35/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Rechtsakte oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können, sind nur solche Maßnahmen, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern. Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung nur bestätigt wird, ist folglich unzulässig. Eine Entscheidung ist rein bestätigend, wenn sie im Vergleich zu einem früheren Rechtsakt nichts Neues enthält und nicht auf einer erneuten Prüfung der Situation des Adressaten dieses früheren Rechtsaktes beruht. (vgl. Randnr. 8) 2 Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist anzuwenden, um auch der obsiegenden Partei die Kosten aufzuerlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Als solche sind Kosten in Zusammenhang mit einem Verfahren anzusehen, das selbst ohne angemessenen Grund oder böswillig angestrengt wurde. (vgl. Randnr. 14) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 230, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird - Begriff der bestätigenden Entscheidung - Gleichlautende Entscheidung nach Überprüfung der Rechtslage - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 EG), , 2 Verfahren - Kosten - Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 § 3 Absatz 2), |
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