JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 11.07.1996, Aktenzeichen: T-30/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 179 des Vertrages, der dem Gemeinschaftsrichter die Zuständigkeit für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen verleiht, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben, ist so zu verstehen, daß er nicht nur für Personen gilt, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten haben, sondern auch für Personen, die diese Eigenschaft für sich in Anspruch nehmen. Denn die Artikel 90 und 91 des Statuts, in denen die Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt sind, gelten nicht nur für die aktiven Beamten, sondern auch für die Bewerber um ein Amt. Deshalb muß ein Kläger, der sich um das Amt eines Vorsitzenden oder eines Mitglieds einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt beworben hat, seine Klage zwingend auf Artikel 91 des Statuts stützen, da der Rechtsstreit seine Teilnahme an dem Ausleseverfahren betrifft, nicht dagegen auf Artikel 173 des Vertrages, der im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EWG/EAG BeamtStat, VerfO |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 173, EWG/EAG BeamtStat Art. 26, EWG/EAG BeamtStat Art. 90, EWG/EAG BeamtStat Art. 91, VerfO Art. 94 § 1, |
| Stichworte: | Beamte - Klage - Klagerecht - Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten für sich in Anspruch nehmen - Bewerber um das Amt eines Vorsitzenden oder eines Mitglieds einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt, , (EG-Vertrag, Artikel 179, Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), |
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