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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 11.05.1992, Aktenzeichen: T-34/91 



EUG – Aktenzeichen: T-34/91

Beschluss vom 11.05.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 90 und 91 des Statuts ergibt sich, daß eine Klage eines Beamten nur zulässig ist, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Möchte ein Beamter den Erlaß einer ihn betreffenden Verfügung der Anstellungsbehörde erreichen, so muß er gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts das Verwaltungsverfahren bei der Anstellungsbehörde durch einen Antrag auf Erlaß der erbetenen Verfügung einleiten. Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags, von der bei Ausbleiben einer Antwort der Verwaltung angenommen wird, daß sie nach Ablauf einer Frist von vier Monaten erfolgt sei, kann der Antragsteller gemäß Artikel 90 Absatz 2 binnen einer weiteren Frist von drei Monaten Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen. Liegt hingegen bereits eine von der Anstellungsbehörde erlassene Verfügung vor, die eine den Beamten beschwerende Maßnahme darstellt, muß dieser von dem Beschwerdeverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 Gebrauch machen, wenn er die Aufhebung, die Änderung oder die Rücknahme der ihn beschwerenden Verfügung beantragen will.

2. Die Artikel 90 und 91 des Statuts sind zwingende Vorschriften, deren Anwendung sich die Parteien nicht entziehen können. Es ist demnach Sache des Gerichts, unabhängig vom Parteivorbringen zum einen zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine den Beamten beschwerende Maßnahme vorliegt, die damit den Beginn des in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Vorverfahrens darstellt, und zum anderen die Schreiben, die vom Kläger an das Organ, dem er angehört, gerichtet wurden, rechtlich zu qualifizieren. Es unterliegt nämlich der Beurteilung des Gerichts und nicht dem Willen der Parteien, ob ein Schreiben eines Klägers als Antrag oder Beschwerde qualifiziert wird.

3. Die beschwerende Maßnahme ist diejenige, die die dienstrechtliche Stellung des Beamten unmittelbar und sofort berührt. Eine solche Maßnahme muß von der Anstellungsbehörde erlassen werden und eine Verfügung darstellen.

Dies ist nicht der Fall bei einem Vermerk, der nicht von der Anstellungsbehörde, sondern vom Vorgesetzten des Beamten an diesen gerichtet wird und mit dem dieser über seine bevorstehende Wiederverwendung unterrichtet wird. Ein solcher Vermerk ist als eine die Wiederverwendungsverfügung vorbereitende Maßnahme anzusehen, die - von der zuständigen Behörde erlassen - die beschwerende Verfügung darstellt, gegen die der Betroffene gemäß den Artikeln 90 Absatz 2 und 91 des Statuts die Verwaltungsbeschwerde zu erheben hat.

4. Damit die Handlung eines Beamten als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts qualifiziert werden kann, ist erforderlich, daß dieser hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, daß er Abhilfe für seine Beschwerdepunkte erlangen will, wenn er auch nicht ausdrücklich auf diese Vorschriften Bezug zu nehmen braucht.

Dies ist nicht der Fall bei einer vom Beamten an die Verwaltung gerichteten Bitte um Auskunft und Anhörung, die nicht die formalen Merkmale einer Beschwerde aufweist und die entgegen Artikel 90 Absatz 3 des Statuts der Anstellungsbehörde nicht auf dem Dienstweg mitgeteilt wurde und auch im Hinblick auf ihren Inhalt und Gegenstand nicht die Merkmale einer Beschwerde aufweist.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 64, Beamtenstatut Art. 38, Beamtenstatut Art. 90, Beamtenstatut Art. 91,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Vorheriges Verwaltungsverfahren - Ablauf, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Klage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zwingendes Recht - Befugnisse des Richters, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 3. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Vorbereitende Handlung - Ausschluß, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 4. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Begriff, , (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2),

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