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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 11.03.2002, Aktenzeichen: T-3/02 



EUG – Aktenzeichen: T-3/02

Beschluss vom 11.03.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Untätigkeitsklage, die erhoben wird, nachdem das beklagte Organ im Sinne von Artikel 232 EG Stellung genommen hat, ist offensichtlich unzulässig, da keine Untätigkeit mehr besteht. Ein Urteil, mit dem in einem solchen Fall die Untätigkeit des Organs festgestellt würde, könnte daher nicht gemäß Artikel 233 Absatz 1 EG durchgeführt werden.

( vgl. Randnrn. 28-29 )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 232 Abs. 2,
Stichworte:Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung - Unzulässigkeit, , (Artikel 232 EG und 233 Absatz 1 EG),

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