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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 11.03.1996, Aktenzeichen: T-195/95 



EUG – Aktenzeichen: T-195/95

Beschluss vom 11.03.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Damit sich der Kläger zur Vermeidung der Ausschlußwirkung bei Überschreitung der in Artikel 175 des Vertrages festgesetzten Frist für die Einreichung einer Untätigkeitsklage auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, müssen bei ihm durch klare Zusicherungen der Gemeinschaftsverwaltung Erwartungen geweckt worden sein. Allgemeine öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der Kommission oder wiederholte Kontakte zwischen dem Kläger und der Kommission nach einer Aufforderung zum Tätigwerden an diese stellen keine solchen Zusicherungen dar.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 85 Abs. 3, EG-Vertrag Art. 215, Art. 175 EG-Vertrag,
Stichworte:Untätigkeitsklage - Fristen - Ausschlußwirkung - Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen - Voraussetzung, , (EG-Vertrag, Artikel 175),

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