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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 11.01.1995, Aktenzeichen: T-116/94 



EUG – Aktenzeichen: T-116/94

Beschluss vom 11.01.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eines Mitgliedstaats, die ein System der sozialen Vorsorge und Unterstützung betreibt, erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 3604/93 betreffend die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs öffentlicher Stellen zu den Finanzinstituten gemäß Artikel 104a des Vertrages, die in Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich eine Definition des Begriffs "Finanzinstitute" enthält, wonach die Einrichtungen, die Bestandteil des Sektors Staat sind, keine Finanzinstitute darstellen, ist unzulässig.

Zum einen weist diese Verordnung nämlich ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite nach Normcharakter auf und stellt daher keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages dar. Insoweit genügt die Feststellung, daß die in ihr festgelegten Begriffsbestimmungen allgemein und abstrakt formuliert sind und damit Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bestimmte Kategorien von Unternehmen und Einrichtungen enthalten und daß ein Rechtsakt, der objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst, die im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung definiert worden sind, seinen Normcharakter nicht verliert, wenn die Rechtsobjekte, für die er gilt, im Zeitpunkt seines Erlasses bestimmt werden konnten.

Zum anderen sind die Bedingungen, unter denen die Klägerin als von dieser Verordnung individuell betroffen angesehen werden könnte, nicht erfuellt, da sie zwar verpflichtet ist, einen Teil ihrer Einnahmen der Staatskasse zur Verfügung zu stellen, in ihrer Rechtsstellung jedoch nicht aufgrund von tatsächlichen Umständen berührt wird, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten; sie befindet sich in einer Lage, die derjenigen aller übrigen Einrichtungen oder Unternehmen vergleichbar ist, die keine Finanzinstitute sind, die nicht unter den Schutz des Artikels 104a Absatz 1 des Vertrages vor vom Staat erhobenen Abgaben auf ihre Einnahmen fallen und für die die gegenwärtig oder in Zukunft geltenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen bevorrechtigten Zugang vorsehen oder vorsehen könnten.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VO (EG) Nr. 3604/93
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 104a, EG-Vertrag Art. 173, VO (EG) Nr. 3604/93 Art. 4 Abs. 2,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die für die Anwendung des in Artikel 104a des Vertrages vorgesehenen Verbots Begriffsbestimmungen festlegt, unter anderem für den Begriff "Finanzinstitute", , (EG-Vertrag, Artikel 104a, 173 Absatz 4 und 189, Verordnung Nr. 3604/93 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich),

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