JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 10.12.1997, Aktenzeichen: T-260/97 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Voraussetzung der Dringlichkeit, von der nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung die Aussetzung der Durchführung oder der Erlaß anderer einstweiliger Anordnungen abhängt, ist danach zu beurteilen, ob dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, der durch das Urteil nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Ein rein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als ein nicht oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Der Schaden kann jedoch als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn die Position des Unternehmens auf dem Markt dergestalt in Gefahr gebracht wird, daß der mögliche Verlust des Marktes auch durch einen finanziellen Ausgleich nicht wieder ausgeglichen werden könnte. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 |
| Vorschriften: | EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242), EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243), Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Verordnung (EWG) Nr. 404/93, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Begriff - Rein finanzieller Schaden, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104, § 2), |
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