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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 10.08.2001, Aktenzeichen: T-184/01 R 



EUG – Aktenzeichen: T-184/01 R

Beschluss vom 10.08.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestattet dem Richter der einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnungen zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, damit er genügend Zeit hat, sich hinreichend zu informieren, um über einen komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Sachverhalt entscheiden zu können, der durch den ihm vorliegenden Antrag aufgeworfen wird, oder wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege wünschenswert ist, dass der Status quo bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufrechterhalten wird. Der durch diese Bestimmung gewährten Befugnis muss nicht notwendig eine andere Reichweite zugeschrieben werden, wenn die Entscheidung, zu der eine einstweilige Anordnung begehrt wird, darin besteht, dass die Kommission bis zur Beendigung des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 wegen einer möglichen Verletzung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts einstweilige Maßnahmen erlassen hat.

( vgl. Randnr. 20 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 82, EG-Vertrag Art. 242, EG-Vertrag Art. 243,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Dem Präsidenten durch Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts eingeräumte Befugnis - Umfang - Einstweilige Anordnungen, die im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Kommission beantragt wurden, durch die einstweilige Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 17 erlassen wurden - Unbeachtlich,

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