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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 10.07.1996, Aktenzeichen: T-208/95 



EUG – Aktenzeichen: T-208/95

Beschluss vom 10.07.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sind die als Sicherheit für einen vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge aufgrund der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in vollem Umfang vereinnahmt worden, so kann ein Einführer, der solche Zölle entrichten musste, keinerlei Rechtswirkungen der vorläufigen Verordnung geltend machen, so daß er grundsätzlich kein Interesse mehr an einer Anfechtung der vorläufigen Verordnung hat.

Die Tatsache, daß in der fraglichen vorläufigen Verordnung festgestellt wird, daß dieser Einführer seine Preisverpflichtung verletzt hat und diese gekündigt wird, kann für ihn kein Interesse an einer Klage gegen diese Verordnung begründen.

Die Rolle der Kommission fügt sich nämlich in den Entscheidungsprozeß des Rates ein. Aus den Bestimmungen der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 geht hervor, daß die Kommission die Aufgabe hat, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellen oder aber dadurch fortsetzen will, daß sie vorläufige Maßnahmen trifft und dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die endgültige Entscheidung ist jedoch Sache des Rates, der von einer Entscheidung absehen kann, wenn er anderer Auffassung ist als die Kommission, oder eine Entscheidung auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission treffen kann.

Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission ist daher keine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen des fraglichen Einführers zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpinzoll einzuführen. Sie ist danach keine anfechtbare Rechtshandlung, sondern vielmehr eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten.

Auch der Umstand, daß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2423/88 zumindest ausdrücklich nur die Kommission zu der Entscheidung ermächtigt, daß eine Verpflichtung verletzt worden ist, kann eine Entscheidung über die Kündigung einer Verpflichtung nicht zu einem anfechtbaren Rechtsakt machen.

Jedenfalls hat eine Entscheidung zur Kündigung einer Verpflichtung grundsätzlich für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Folgen wie eine Entscheidung über die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots, nämlich die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls. In beiden Fällen handelt es sich nur um Zwischenmaßnahmen mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung des Rates vorzubereiten.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 2423/88
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 2423/88 Art. 14,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Verordnung, mit der eine Verletzung einer Preisverpflichtung festgestellt und ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wird - Späterer Erlaß einer endgültigen Antidumpingverordnung - Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse, , (EG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 10 Absatz 6),

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