JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 10.05.1994, Aktenzeichen: T-88/94 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist unzulässig, wenn nicht die Aussetzung der Maßnahme beantragt wird, gegen die sich die Klage richtet. Gleiches gilt für einen Antrag auf sonstige einstweilige Anordnungen, wenn er sich nicht auf den Rechtsstreit bezieht, der Gegenstand der genannten Klage ist. Aus diesem Grund ist ein Antrag auf Aussetzung eines auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 eingeleiteten Verfahrens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln unzulässig, wenn sich die Klage gegen eine am Ende eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Zusammenschlüssen ergangene Entscheidung richtet und der Antragsteller seinen Antrag nur auf angebliche Widersprüche im Verhalten der Kommission in diesen beiden Verfahren stützt. 2. In einem Fall, in dem die dem Richter der einstweiligen Anordnung zur Verfügung stehenden Tatsachen nicht ausreichen, um ihm die Beurteilung der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu ermöglichen, auf die sich der Antragsteller bei seinem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission beruft, in der als Bedingung für die Genehmigung eines Zusammenschlusses zwischen dritten Unternehmen das Ausscheiden dieser Unternehmen aus einer Gesellschaft verlangt wird, der der Antragsteller angehört, hat dieser Richter den Parteien aufzugeben, ihm die maßgeblichen Informationen zu übermitteln. Bis zum Erhalt dieser Informationen ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Gesellschaft, der der Antragsteller angehört, ohne die Aussetzung in ihrer Existenz bedroht sein könnte, und wenn nicht ersichtlich ist, daß sich diese Aussetzung einschneidend auf die Rechte am Verfahren unbeteiligter Dritter auswirken oder dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse am sofortigen Vollzug der Entscheidungen der Kommission schaden könnte, die vorläufige Aussetzung der Entscheidung anzuordnen, soweit ihr Vollzug zur Auflösung der Gesellschaft führen könnte, der der Antragsteller angehört. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 4064/89, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 1, EG-Vertrag Art. 173, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Antrag auf Erlaß von Anordnungen, die über den Rahmen des Hauptverfahrens hinausgehen - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Völlige oder teilweise Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, durch die ein Unternehmenszusammmenschluß unter Bedingungen genehmigt wird - Unzureichende Angaben gegenüber dem Gericht - Aufforderung an die Parteien zur Übermittlung von Angaben - Aussetzung, bis der Richter der einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung der übermittelten Angaben zum Umfang der in der Entscheidung festgelegten Bedingungen entscheidet, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), |
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