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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 10.04.2000, Aktenzeichen: T-361/99 



EUG – Aktenzeichen: T-361/99

Beschluss vom 10.04.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung liegt in dem Umstand, daß die Kommission - und entsprechend die Europäische Investitionsbank - kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, keine Rechtswidrigkeit; er kann demnach weder bei der Kommission noch bei der Bank eine außervertragliche Haftung auslösen. Daraus folgt, daß die Anträge auf Schadensersatz, die in Wirklichkeit auf die Feststellung gerichtet sind, daß die Kommission und die Bank es unterlassen hätten, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, offensichtlich unzulässig sind. (vgl. Randnr. 13)
Stichworte:Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission oder die Europäische Investitionsbank - Kein rechtswidriges Verhalten - Schadensersatzantrag - Offensichtliche Unzulässigkeit, , (Artikel 226 EG, 237 Buchst. a EG und 288 EG),

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