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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 10.03.1995, Aktenzeichen: T-395/94 R 



EUG – Aktenzeichen: T-395/94 R

Beschluss vom 10.03.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung beantragt, hat den Beweis zu erbringen, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

Wenn alle Bedingungen eines Marktes durch eine Entscheidung der Kommission im Bereich des Wettbewerbs geändert werden, die innerhalb einer relativ kurzen Frist anwendbar wird, dann besteht für die Adressaten der Entscheidung die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, soweit es zu bedeutenden Änderungen des Rahmens, in dem sich ihre Tätigkeit vollzieht, kommen wird. Dies kann, wenn der Vollzug der Entscheidung nicht ausgesetzt wird, auf dem Markt eine Entwicklung auslösen, die später, falls der Klage stattgegeben wird, nur sehr schwer rückgängig zu machen wäre. Umgekehrt kann die Aussetzung des Vollzugs die volle Wirkung der Entscheidung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Klage gegebenenfalls abgewiesen wird, nicht hindern.

Die Abwägung der betroffenen Belange gebietet folglich, daß, wenn im übrigen die Voraussetzung des "fumus boni iuris" erfuellt ist, die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission angeordnet wird, deren sofortige Anwendung während der Dauer des Verfahrens zur Hauptsache nicht nur die Gefahr mit sich bringt, daß den Antragstellern ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, der sogar zu ihrem Ausscheiden aus dem Markt führen kann, sondern auch die Gefahr, daß die Stabilität des Marktes beeinträchtigt wird.
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung Nr. 4056/86
Vorschriften:EGV Art. 85 Abs. 3, EGV Art. 185, EGV Art. 186, Verordnung Nr. 4056/86 Art. 3,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beeinträchtigung der Stabilität des Marktes - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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