JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 10.02.2000, Aktenzeichen: T-5/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Klage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann zulässig, wenn diese ein Rechtsschutzinteresse hat. Folglich ist die von einem Bieter gegen die stillschweigende Weigerung, ihn schriftlich über die Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu informieren, erhobene Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn er bereits vor Erhebung dieser Klage alle Informationen, die Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt sein könnten, erhalten und damit das von ihm verfolgte Ziel erreicht hatte, nämlich die Angaben zu erlangen, die erforderlich sind, um ihm die gerichtliche Anfechtung der Entscheidung über die Vergabe des streitigen Auftrags und die damit einhergehende Zurückweisung seines Angebots zu ermöglichen. (vgl. Randnrn. 36, 39) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 92/50/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 92/50/EWG, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Rechtsschutzinteresse - Unterbliebene Bekanntmachung der Ergebnisse eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags - Vor Klageerhebung gestellter Antrag auf Unterrichtung - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 4 [jetzt Artikel 232 Absatz 4 EG], Richtlinie 92/50 des Rates), |
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