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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 09.08.1999, Aktenzeichen: T-38/99 R 



EUG – Aktenzeichen: T-38/99 R

Beschluss vom 09.08.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt daher die Beweislast dafür, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

Ein rein finanzieller Schaden kann nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung 98/653/EG
Vorschriften:EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242), EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243), Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Entscheidung 98/653/EG Art. 2 a,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden, , (EG-Vertrag, Artikel 185 [jetzt Artikel 242 EG], Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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