JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 09.08.1995, Aktenzeichen: T-585/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn sie ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Das damit angewandte Kriterium, das eine solche Sachlage erfordert, daß der klagende Dritte geltend machen kann, er sei von der angefochtenen Entscheidung in einer Weise betroffen, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe, ist unabhängig davon gültig, ob die berührten Interessen wirtschaftlicher oder sonstiger Art sind. Somit kann, selbst wenn man annähme, daß das blosse Bestehen eines entstandenen oder zu erwartenden Schadens die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage verleihen könne, soweit es um mit dem Umweltschutz zusammenhängende Interessen geht, der Schaden für sich dann keine Klagebefugnis verleihen, wenn er so geartet ist, daß er generell und abstrakt einer grossen Zahl von Bürgern entstehen kann, die nicht von vornherein so bestimmt werden können, daß sie in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individualisiert werden könnten. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung nationaler Gerichte auf dem Gebiet des Umweltschutzes die Klagebefugnis vom blossen Bestehen eines "hinreichenden" Interesses der Kläger abhängen kann, da die Klagebefugnis im Rahmen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag kumulativ voraussetzt, daß die angefochtene Entscheidung den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. 2. Eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke stellt sich gegenüber Personen, die sich nur auf ihre Eigenschaft als Bewohner des Gebiets der Standorte dieser Kraftwerke, als Fischer oder Landwirt oder aber als Personen berufen, die wegen der möglichen Auswirkungen dieser Anlagen auf den örtlichen Fremdenverkehr, die Gesundheit der Bewohner und die Umwelt besorgt sind, als Maßnahme dar, deren Wirkungen objektiv, allgemein und abstrakt mehrere Gruppen von Bürgern und letztlich jede Person treffen können, die in dem betroffenen Gebiet wohnt oder sich dort aufhält. Sie berührt diese Personen nicht wegen bestimmter Eigenschaften, die sie von jeder anderen Person abgrenzen, die sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet, und betrifft sie somit nicht individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages. 3. Die Gewährung der Zuschüsse des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist nicht mit spezifischen Verfahren verbunden, durch die einzelne am Erlaß, an der Durchführung und an der Weiterbehandlung der diesbezueglichen Entscheidungen beteiligt würden. Die blosse Einreichung einer Beschwerde hinsichtlich einer geplanten Finanzierung und der sich gegebenenfalls anschließende Schriftwechsel mit der Kommission kann deshalb einem Beschwerdeführer nicht die Befugnis nach Artikel 173 des Vertrages zur Erhebung einer Klage gegen die Finanzierungsentscheidung verleihen, deren Adressat er nicht ist und die ihn nicht wie den Adressaten individuell betrifft. 4. Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, wird von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitglieder diese Klageerhebung als einzelnen verwehrt ist. Hingegen kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlaß einer Maßnahme im Sinne des Artikels 173 des Vertrages geführt hat, die Zulässigkeit einer von einem Verband erhobenen Klage zur Folge haben, dessen Mitglieder von der streitigen Maßnahme nicht unmittelbar und individuell betroffen sind. Diese Umstände liegen nicht vor bei einer Umweltschutzvereinigung, die eine Nichtigkeitsklage gegen eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke erheben will und sich dazu auf einen Schriftwechsel mit der Kommission und ein Gespräch hierüber mit der Kommission beruft. Diese Kontakte ermöglichen dieser Vereinigung nämlich dann nicht die Geltendmachung eines eigenen individuellen Interesses, wenn die Kommission vor Erlaß der Entscheidung kein Verfahren eingeleitet hatte, zu dem sie als Gesprächspartner zugelassen worden wäre, und wenn es sich um ein blosses Informationsgespräch gehandelt hat, da die Kommission vor dem Erlaß ihrer Entscheidung weder zur Hinzuziehung noch zur Anhörung der Vereinigung verpflichtet war. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 2052/88, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 2052/88 Art. 7, EG-Vertrag Art. 173, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Handlung, die einen Schaden Dritter im Umweltbereich ausgelöst haben kann - Unbeachtlich für die Voraussetzungen der Anerkennung der Klagebefugnis, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, mit der ein Zuschuß des EFRE zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke gewährt wird - Einzelne, die im Gebiet der Standorte der Kraftwerke wohnen oder dort eine Tätigkeit ausüben - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), , 3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, mit der ein Zuschuß des EFRE zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke gewährt wird - Einzelne, die bei der Kommission Beschwerde eingelegt haben - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), , 4. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, mit der ein Zuschuß des EFRE zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke gewährt wird - Umweltschutzvereinigung, die im Verfahren des Erlasses der Entscheidung keine Rolle gespielt hat - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), |
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