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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 09.07.2003, Aktenzeichen: T-288/02 R 



EUG – Aktenzeichen: T-288/02 R

Beschluss vom 09.07.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beurteilt sich danach, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, dass der Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Folglich genügt es den Anforderungen dieser Vorschrift nicht, wenn der Antragsteller lediglich geltend macht, dass der Vollzug der Maßnahme, deren Aussetzung beantragt wird, unmittelbar bevorstehe, sondern es müssen außerdem Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt und durch die nachgewiesen werden kann, dass der Partei, die die Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstuende, wenn die Aussetzung nicht angeordnet würde.

Im Übrigen ist die Einreichung des Antrags auf einstweilige Anordnung mehrere Monate nach der Klageerhebung, obwohl sich die Umstände seit der Klageerhebung nicht geändert haben, ein Faktor, der auf eine fehlende Dringlichkeit der Anordnung der beantragten Aussetzung hindeuten kann.

( vgl. Randnrn. 14-15, 17 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 230,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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