JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 09.06.1993, Aktenzeichen: T-78/89 - DEPE
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluß bildet den Rechtstitel für den Anspruch der Parteien auf Erstattung der Kosten. Eine Partei kann daher für die Zeit vor dem Erlaß dieses Beschlusses keine Zinsen auf die an ihre Anwälte gezahlten Beträge als erstattungsfähige Kosten beanspruchen. 2. Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Daraus folgt, daß das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand des Anwalts im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten. 3. Grundsätzlich kann nur die Vergütung eines einzigen Anwalts unter den Begriff "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts fallen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Beamtenstatut |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, Beamtenstatut Art. 91, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Zinsen auf die an die Anwälte gezahlten Beträge für die Zeit vor dem Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses - Ausschluß, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b), , 2. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Zu berücksichtigende Faktoren, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b), , 3. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Einschaltung mehrerer Anwälte, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b), |
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