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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 09.06.1992, Aktenzeichen: T-81/91 



EUG – Aktenzeichen: T-81/91

Beschluss vom 09.06.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wird eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässige Klage gegenstandslos, weil der Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat, erfolgt jedoch keine Klagerücknahme, weil der Kläger beantragt hat, anzuordnen, daß das Verfahren zur Hauptsache, zumindest hinsichtlich der Kosten, fortgesetzt werde, ist über die Kosten nicht nach Artikel 87 § 5, sondern nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung zu entscheiden, der bestimmt, daß das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen entscheidet.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2 t,
Stichworte:Verfahren - Kosten - Gegenstandslosigkeit der Klage - Fehlen einer Klagerücknahme durch den Kläger - Anwendung der Vorschriften über die Erledigung der Hauptsache, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 §§ 5 und 6),

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