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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 09.04.2003, Aktenzeichen: T-280/02 



EUG – Aktenzeichen: T-280/02

Beschluss vom 09.04.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage, die die Eigentümer eines Motorschiffes, die zur Zahlung des in der Verordnung Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt vorgesehenen Sonderbeitrags aufgefordert wurden, gegen ein Schreiben des Referatsleiters der zuständigen Dienststelle der Kommission erheben, mit dem ihnen eine Auslegung dieser Verordnung im Licht des ihm von ihnen vorgelegten konkreten Falles geliefert wurde, ist unzulässig.

Handlungen oder Entscheidungen, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden können, sind nämlich nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen. Dies ist für das Schreiben nicht der Fall, da der Referatsleiter nicht auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift gehandelt hat, die ihm eine Entscheidungsbefugnis verliehen hätte, sondern ihnen gegenüber insoweit nur eine unverbindliche Stellungnahme abgegeben hat. Es genügt nicht, dass ein Schreiben von einem Gemeinschaftsorgan an seinen Adressaten als Antwort auf eine Anfrage dieses Adressaten gerichtet worden ist, um es als Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG zu qualifizieren, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

( vgl. Randnrn. 23, 26-27 )
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 1101/89, EG-Vertrag
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 1101/89 Art. 3, VO (EWG) Nr. 1101/89 Art. 8, VO (EWG) Nr. 1101/89 Art. 10, EG-Vertrag Art. 230,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben eines Referatsleiters der Kommission, in dem Vorschriften einer Verordnung ausgelegt werden - Referatsleiter, der nicht auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift handelt, die ihm eine Entscheidungsbefugnis verleiht - Ausschluss, , (Artikel 230 EG, Verordnung Nr. 1101/89 des Rates),

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