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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 08.12.1999, Aktenzeichen: T-79/99 



EUG – Aktenzeichen: T-79/99

Beschluss vom 08.12.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht muß eine Partei im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auch für das Gericht gilt, die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten.

Ein hierzu berechtigter Rechtsanwalt, der einer der beiden Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft und damit ihr Organ ist, kann nicht als ein von der Klägerin unabhängiger Dritter angesehen werden; eine von ihm unterzeichnete Klageschrift führt deshalb zur Unzulässigkeit der Klage.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, Verfahrensordnung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 17 Abs. 3, EG-Satzung Art. 19 Abs. 1, Verfahrensordnung Art. 43 § 1,
Stichworte:Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, der im Verhältnis zum Kläger Dritter ist - Klagende Gesellschaft, die durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, der gleichzeitig ihr Geschäftsführer ist - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 17 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 43 § 1 Absatz 1),

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