JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 08.11.2001, Aktenzeichen: T-65/96 DEP
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Beteiligten ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muss der Gemeinschaftsrichter insofern die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten und Beistände, die an dem streitigen Verfahren beteiligt waren, und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen. Er braucht zu diesem Zweck weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem betroffenen Beteiligten und seinen Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Festsetzung der einem Streithelfer entstandenen Kosten ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Aufgabe eines Streithelfers im Verfahren durch die Arbeit der Partei, zu deren Unterstützung er beigetreten ist, deutlich erleichtert wird. Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie folglich, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage. Obwohl grundsätzlich nur die Vergütung eines Anwalts als unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts fallend angesehen werden kann, ist schließlich gleichwohl unabhängig von der Anzahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen möglicherweise aufgeteilt wurden, wesentlich auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. ( vgl. Randnrn. 18-20, 28 ) |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 92 § 1, Verfahrensordnung Art. 91 b, |
| Stichworte: | Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Zu berücksichtigende Faktoren - Streithelfer, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b), |
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