JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 08.07.1999, Aktenzeichen: T-12/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Nichtigkeitsklage von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Reedern gegen die Verordnung Nr. 2565/95 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit der die Kommission für 1995 die Ausschöpfung der Gemeinschaftsquote feststellte und die Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt in den Teilbereichen 2 und 3 der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) erklärte, ist unzulässig. Die Kläger sind nämlich von der angefochtenen Verordnung, die allgemeine Geltung hat, nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer tatsächlicher Umstände, die sie im Hinblick auf diese Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer, auf die sie anwendbar ist, herausheben, berührt. Insbesondere waren die Gemeinschaftsbehörden beim Erlaß der streitigen Maßnahme nicht verpflichtet, die besondere Lage der Kläger zu berücksichtigen. Der Umstand, daß das Organ, das die Maßnahme erlässt, die davon betroffenen Personen kennt, kann als solcher, unabhängig vom gleichzeitigen Bestehen einer solchen Verpflichtung, kein individualisierender Gesichtspunkt sein. Auch die Tatsache, daß die Kläger als Berater der Kommission an den Verhandlungen beteiligt waren, die der Festsetzung einer zulässigen Gesamtfangmenge für Schwarzen Heilbutt durch die Fischereikommission der NAFO vorausgegangen sind, ist nicht geeignet, sie zu individualisieren, denn keine Bestimmung der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verpflichtete die Kommission, bevor sie die Ausschöpfung der Quote feststellte und die Einstellung des Fangs anordnete, ein Verfahren einzuhalten, in dem die Mitglieder der Gruppe, zu der die Kläger gehören, das Recht hätten, etwaige Ansprüche geltend zu machen oder auch nur angehört zu werden. Die angeblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihre Interessen heben die Kläger ausserdem nicht merklich aus dem Kreis aller übrigen, von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraus, und schließlich hat diese keine speziellen Rechte der Kläger beeinträchtigt. Auch die von drei Vereinigungen, die die kollektiven Interessen von Reedern vertreten, gegen dieselbe Verordnung gerichtete Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern gegründet worden ist, kann von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) individuell betroffen sein und kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als einzelnen die Erhebung einer solchen Klage verwehrt ist. Zwar kann das Vorliegen besonderer Umstände wie die Rolle, die eine Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens spielt, das zur Vornahme einer Handlung im Sinne dieses Artikels geführt hat, die Zulässigkeit der Klage einer Vereinigung rechtfertigen, deren Mitglieder von dieser Handlung nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere wenn die Handlung ihre Position als Verhandlungspartnerin berührt. Doch ist dies nicht der Fall, wenn die klagende Vereinigung nicht die Rolle eines Verhandlungspartners eingenommen hat, die den Vertragspartnern vorbehalten war und ihr die fragliche Regelung kein prozessuales Recht einräumt. 2 Die durch Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung oder einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahme bildet, geltend zu machen, stellt kein selbständiges Klagerecht dar und von ihr kann nur inzident Gebrauch gemacht werden. Dieser Artikel kann nicht herangezogen werden, wenn kein Klagerecht besteht. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EG) Nr. 2565/95, Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Verordnung (EG) Nr. 1761/95, Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, Verordnung Nr. 3760/92 |
| Vorschriften: | EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV), EGV Art. 39 (jetzt EGV Art. 33), EGV Art. 184 (jetzt EGV Art. 241), Verordnung (EG) Nr. 2565/95, Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Verordnung (EG) Nr. 1761/95, Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, Verordnung Nr. 3760/92 Art. 2 Abs. 1, Verordnung Nr. 3760/92 Art. 2 Abs. 11, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung Nr. 2565/95 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats - Klage von Reedern und von Vereinigungen, die die kollektiven Interessen von Reedern vertreten - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Verordnung Nr. 2565/95 der Kommission), , 2 Einrede der Rechtswidrigkeit - Inzidentcharakter - Unzulässige Klage - Unzulässigkeit der Einrede, , (EG-Vertrag, Artikel 184 [jetzt Artikel 241 EG]), |
Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 08.07.1999, Aktenzeichen: T-12/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
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