JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 08.07.1998, Aktenzeichen: T-85/94 (92)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten. Die Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als des Anwalts des Antragstellers sind nur erstattungsfähig, wenn die Teilnahme dieser Personen an der Sitzung für das Verfahren notwendig ist. Das Honorar eines vom Antragsteller hinzugezogenen Wirtschaftswissenschaftlers ist nur als notwendige Aufwendung anzusehen, wenn das Tätigwerden des Wirtschaftswissenschaftlers notwendig war. Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung berücksichtigt, ist über die durch das Kostenfestsetzungsverfahren entstehenden Kosten der Parteien nicht gesondert zu entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 91 b, |
| Stichworte: | Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Zu berücksichtigende Faktoren - Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als der Anwälte der Parteien - Honorar eines Wirtschaftswissenschaftlers - Erstattungsvoraussetzungen, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b und Artikel 92 § 1), |
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