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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 08.03.1995, Aktenzeichen: T-2/93 DEPE 



EUG – Aktenzeichen: T-2/93 DEPE

Beschluss vom 08.03.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter bei der Kostenfestsetzung nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen, ohne daß er hierbei eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte oder eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem betroffenen Beteiligten und seinen Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen braucht.

Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt, ist über die Kosten der Beteiligten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Zu berücksichtigende Faktoren, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b und Artikel 92 § 1),

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