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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 07.12.2001, Aktenzeichen: T-192/01 R 



EUG – Aktenzeichen: T-192/01 R

Beschluss vom 07.12.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar ist es im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für den Nachweis eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens begründen sollen.

( vgl. Randnr. 49 )

2. Ein finanzieller Schaden ist im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Gericht grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Nach diesen Grundsätzen wäre die beantragte einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt, wenn ihr Unterbleiben für den Antragsteller existenzgefährdend wäre. Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers ist dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns zu beurteilen, dem er über seine Gesellschafter angehört.

( vgl. Randnrn. 50-51, 54 )
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EWG) Nr. 2137/85
Vorschriften:EGV Art. 242, EGV Art. 243, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Verordnung (EWG) Nr. 2137/85,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast, , (Artikel 243 EG), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Existenzgefährdende Situation für die antragstellende Gesellschaft - Beurteilung unter Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem sie gehört, , (Artikel 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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