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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 07.07.1994, Aktenzeichen: T-185/94 R 



EUG – Aktenzeichen: T-185/94 R

Beschluss vom 07.07.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

Ein rein finanzieller Schaden wie derjenige, der dem Antragsteller dadurch entsteht, daß ihm die Möglichkeit genommen wird, im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms einen Auftrag zu erhalten, kann grundsätzlich nicht als ein nicht wiedergutzumachender oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 186,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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