JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 07.06.1991, Aktenzeichen: T-19/91 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Entscheidung der Kommission aufgrund von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 17 beschränkt sich darauf, dem Unternehmen, an das sie gerichtet ist, die vorläufige Auffassung der Kommission über die Vereinbarkeit einer angemeldeten Vereinbarung mit Artikel 85 EWG-Vertrag zu übermitteln und den Immunitätszustand zu beenden, auf den sich dieses Unternehmen infolge der Anmeldung der Vereinbarung berufen konnte. Schon aufgrund ihrer Rechtsnatur enthält sie keinerlei Anordnung und bedarf keines Vollzugs. Sie kann deshalb nicht Gegenstand einer Maßnahme zur Aussetzung des Vollzugs sein. Sie ist ausserdem nicht geeignet, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für ihren Adressaten herbeizuführen, denn der sich aus ihr ergebende Verlust des Schutzes kann allenfalls zu einem zukünftigen, ungewissen und vom Zufall abhängigen Schaden führen, den das betreffende Unternehmen selbst abschätzen und dessen Eintritt es, wenn ihm dies angebracht erscheint, jederzeit vermeiden kann. |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - An ein Unternehmen, das eine Vereinbarung angemeldet hat, gerichtete Entscheidung, ihm den Schutz vor Geldbussen zu entziehen - Nicht zur Aussetzung des Vollzugs geeignete Entscheidung - Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 und 185, Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 6), |
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