( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 07.06.1991, Aktenzeichen: T-14/91 



EUG – Aktenzeichen: T-14/91

Beschluss vom 07.06.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Beamter, der die Aufhebung, Abänderung oder Rücknahme einer Entscheidung der Anstellungsbehörde erreichen möchte, die eine ihn beschwerende Maßnahme darstellt, kann das vorgerichtliche Verfahren nicht mehr durch Einreichung eines Antrags einleiten; vielmehr muß er nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts unmittelbar bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gegen diese Maßnahme einreichen.

2. Als beschwerende Maßnahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts können nur solche angesehen werden, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren.

In bezug auf die finanziellen Folgen einer Freisetzungsmaßnahme stellt der Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf die monatliche Vergütung die beschwerende Maßnahme dar, die die Beschwerdefrist in Gang setzt.

3. Sowohl das Schreiben eines Beamten, in dem dieser, ohne ausdrücklich die Rücknahme der fraglichen Entscheidung zu beantragen, eindeutig auf gütlichem Wege Genugtuung für seine Beschwerdepunkte erlangen will, als auch das Schreiben, das klar den Willen eines Beamten zum Ausdruck bringt, die ihn beschwerende Entscheidung anzugreifen, stellen eine Beschwerde dar.

4. Die Klagefristen sind durch zwingende Vorschriften geregelt und unterliegen nicht der Verfügung der Parteien oder des Gerichts. Dies gilt auch für die Beschwerdefristen, die aus verfahrensrechtlicher Sicht den Klagefristen vorausgehen und die gleiche Rechtsnatur haben, da sie zur Regelung der gleichen Rechtsschutzmöglichkeit mit dem Ziel beitragen, die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Die Tatsache, daß ein Organ aus Gründen seiner Personalpolitik eine verspätete Verwaltungsbeschwerde sachlich bescheidet, führt weder dazu, daß das durch die Artikel 90 und 91 des Statuts eingeführte System zwingender Fristen ausser Kraft gesetzt wird, noch dazu, daß der Verwaltung die Möglichkeit genommen wird, im Stadium des gerichtlichen Verfahrens eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Beschwerde zu erheben.

5. Jede blosse ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, bedeutet nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme.

Eine solche Entscheidung kann, wenn sie gegenüber der rechtlichen oder tatsächlichen Lage, die im Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung bestand, nichts neues enthält, nicht zu Gunsten des Betroffenen eine bereits abgelaufene Frist für die Klage wieder aufleben lassen.

6. Im Rahmen des durch Artikel 91 des Beamtenstatuts eröffneten Klagewegs kann einem einzelnen Beamten nicht das Recht abgesprochen werden, wenn eine allgemeine Maßnahme ergangen ist, die durch eine Reihe individueller Verfügungen vollzogen werden muß, die die Gesamtheit oder einen grossen Teil der Beamten eines Organs betreffen, die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Maßnahme geltend zu machen, um die individuelle Verfügung anzufechten, die für ihn erst mit Sicherheit erkennbar werden lässt, wie und in welchem Masse seine individuellen Interessen beeinträchtigt werden. Allerdings sind gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts im Rahmen von Artikel 179 EWG-Vertrag

erhobene Klagen von Beamten gegen die Anstellungsbehörde zu richten; sie müssen sich gegen Handlungen oder Unterlassungen dieser Behörde richten, die den Kläger beschweren. Mit ihnen darf nicht unmittelbar die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Verordnung begehrt werden, da deren Rechtswidrigkeit nur im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann, die im Rahmen der Klage gegen die in Durchführung der Verordnung ergangene Einzelfallentscheidung erhoben wird.

7. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist, verlangt, daß jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich ist und dem Betroffenen dergestalt zur Kenntnis gebracht wird, daß er mit Gewißheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt, insbesondere im Hinblick auf die Klagefristen.

8. Die Fürsorgepflicht der Verwaltung und der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung gebieten es insbesondere, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen und daß sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90, EWG/EAG BeamtStat Art. 91,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme - Verpflichtung, unmittelbar Beschwerde einzulegen, , (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2), , 2. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf Freisetzungsvergütung, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 3. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Begriff, , (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2), , 4. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Zwingender Charakter, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 5. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Zurückweisung einer Beschwerde - Blosse Zurückweisung - Bestätigende Maßnahme - Keine Wiedereröffnung der Klagefrist, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 6. Beamte - Klage - Klage gegen eine Verordnung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 179, Beamtenstatut, Artikel 91), , 7. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet - Erfordernis der Klarheit und Deutlichkeit - Verpflichtung zur Mitteilung an die Betroffenen, , 8. Beamte - Fürsorgepflicht der Verwaltung - Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung - Tragweite,

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 07.06.1991, Aktenzeichen: T-14/91 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-beschluss-vom-07-06-1991-az-t-1491

"EUG - 07.06.1991, T-14/91" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN