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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 07.05.2002, Aktenzeichen: T-306/01 R 



EUG – Aktenzeichen: T-306/01 R

Beschluss vom 07.05.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Einhaltung der Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts eine unabdingbare Prozessvoraussetzung darstellt, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die betreffenden Vorschriften beachtet wurden. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung ist in Anträgen auf einstweilige Anordnung die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen". Der Antrag ist nach Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz einzureichen und muss den Artikeln 43 und 44 entsprechen". Aus Artikel 104 § 2 in Verbindung mit § 3 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass bereits der Antrag auf einstweilige Anordnung dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem Richter der einstweiligen Anordnung die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen muss. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines solchen Antrags erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, zusammenhängend und verständlich schon aus dem Text der Antragsschrift ergeben. Zwar kann dieser Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Antragsschrift beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Umstände in der Antragsschrift ausgleichen.

Die gleiche Auslegung gilt für die Stellungnahme des Antragsgegners zum Antrag auf einstweilige Anordnung. Somit können einzelne in der Antragsschrift und in der Stellungnahme dazu enthaltene Gründe, deren Darlegung nicht den Erfordernissen der genannten Bestimmungen der Verfahrensordnung entspricht, nicht zur Stützung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände herangezogen werden, auf die sie sich beziehen.

( vgl. Randnrn. 43, 50-54 )

2. Die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

Ein bloß finanzieller Schaden kann grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der sofortige Vollzug des Rechtsakts, gegen den sich der Aussetzungsantrag richtet, dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den keine spätere Entscheidung wieder gutmachen könnte.

( vgl. Randnrn. 89, 92-93 )

3. Nach Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts kann der Richter der einstweiligen Anordnung seinen Beschluss nach Artikel 108 der Verfahrensordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben. Unter veränderten Umständen" sind insbesondere tatsächliche Umstände zu verstehen, die geeignet sind, in dem betreffenden Fall eine Änderung in der Beurteilung des Dringlichkeitskriteriums herbeizuführen.

( vgl. Randnr. 105 )

4. Schäden, die andere Beteiligte als der Antragsteller möglicherweise durch den Vollzug des angefochtenen Rechtsakts erleiden, können im Verfahren der einstweiligen Anordnung allenfalls bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 118 )
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EG) Nr. 467/2001, Verordnung (EG) Nr. 337/2000, Verordnung (EG) Nr. 2199/2001, Charta der Vereinten Nationen
Vorschriften:EGV Art. 230, EGV Art. 242, EGV Art. 60, EGV Art. 301, Verordnung (EG) Nr. 467/2001, Verordnung (EG) Nr. 337/2000, Verordnung (EG) Nr. 2199/2001, Charta der Vereinten Nationen,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Formerfordernisse - Antragstellung - Kurze Darstellung der Klagegründe - Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind - Allgemeine Verweisung auf andere Schriftsätze - Unzulässigkeit, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2 und § 3), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Rein finanzieller Schaden, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Abänderung oder Aufhebung - Voraussetzung - Veränderte Umstände - Begriff, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 108), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung von Schäden, die möglicherweise einem Dritten entstehen könnten, nur bei der Abwägung der betroffenen Belange, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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