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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 07.03.1997, Aktenzeichen: T-184/95 



EUG – Aktenzeichen: T-184/95

Beschluss vom 07.03.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unter einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ist in einem Kontext, in dem im Rahmen einer Schadensersatzklage der Streithilfeantrag von einem Unternehmen gestellt wird, dessen Interesse darin besteht, seine eigene Stellung zu verteidigen, die zwar mit der des Klägers vergleichbar ist, sich aber von dieser insofern unterscheidet, als die jeweils gegen die Gemeinschaft erhobenen Ansprüche unterschiedliche Schäden betreffen, ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die Anträge der Klage zu verstehen.

Daher ist der Streithilfeantrag, der im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines einem Unternehmen durch eine Verordnung der Gemeinschaft entstandenen Schadens von einem anderen Unternehmen gestellt wird, das nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen kann, das sich aus einer blossen Ähnlichkeit der fraglichen Situationen ergibt, unzulässig.
Stichworte:Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Rechtsstreit über den Ersatz eines angeblich durch Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verursachten Schadens - Unternehmen, das sich in einer vergleichbaren Situation wie die Klägerin befindet, aber einen unterschiedlichen Schaden geltend macht - Mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115),

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