JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 06.05.2003, Aktenzeichen: T-45/02
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Begriff Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG ist in dem sich aus Artikel 249 EG ergebenden technischen Sinn aufzufassen, und das maßgebende Merkmal zur Unterscheidung zwischen einem Rechtsetzungsakt und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels ist darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat. Die Entscheidung Nr. 2455/2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 kann trotz ihres Titels nicht als Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG angesehen werden. Vielmehr teilt sie die allgemeine Rechtsnatur der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Diese Entscheidung, die unmittelbar auf Artikel 175 Absatz 1 EG gestützt ist, ist nämlich ein vom Parlament und vom Rat nach dem in Artikel 251 EG vorgesehenen Verfahren erlassener Gesetzgebungsakt. Durch sie wird die Liste der prioritären Stoffe einschließlich der prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60 festgelegt. Nach Artikel 16 Absatz 11 dieser Richtlinie wird diese Liste der Richtlinie 2000/60/EG als Anhang X angefügt". Durch die streitige Entscheidung wird also die Richtlinie 2000/60, deren allgemeine Geltung nicht bestritten wird, in der Weise geändert, dass ein Anhang in sie eingefügt wird, der die Stoffe identifiziert, in Bezug auf die Artikel 16 Absätze 6 bis 8 dieser Richtlinie die Kommission verpflichtet, spezifische Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der aquatischen Umwelt vorzuschlagen. ( vgl. Randnrn. 31-33 ) 2. Ein Einzelner ist nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Handlung der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden. Die Entscheidung Nr. 2455/2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60, die Chlorpyrifos und Trifluralin als prioritäre Stoffe identifiziert, wirkt sich als solche auf die Rechtsstellung der Klägerinnen, die im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Chlorpyrifos und Trifluralin tätig sind, nicht unmittelbar aus und betrifft sie daher nicht unmittelbar im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG. Die Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in die Liste der prioritären Stoffe verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer nämlich nicht, die Herstellung, die Vermarktung oder die Verwendung dieser Stoffe zu reduzieren. Durch die streitige Entscheidung werden lediglich die Stoffe, u. a. Chlorpyrifos und Trifluralin, identifiziert, in Bezug auf die die Kommission verpflichtet ist, dem Parlament und dem Rat spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absätze 6 bis 8 der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vorzuschlagen. Das Parlament und der Rat werden gegebenenfalls die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 dieser Richtlinie erlassen. Die Aufnahme von Chlorpyrifos und von Trifluralin in den Anhang X der Richtlinie 2000/60 gibt jedoch keinen genauen Hinweis darauf, welche Maßnahmen von der Kommission vorgeschlagen und gegebenenfalls später vom Parlament und vom Rat erlassen werden, und berührt als solche die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht. ( vgl. Randnrn. 35, 37-38, 40 ) 3. Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann als durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung betroffen angesehen werden, wenn sie durch den betreffenden Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen ist, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung. Durch die Entscheidung Nr. 2455/2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60, die Chlorpyrifos und Trifluralin als prioritäre Stoffe identifiziert, sind die Klägerinnen, die im Bereich der Herstellung und des Vertriebs dieser Stoffe tätig sind, nicht individuell betroffen. Zum einen ist der Umstand, dass die Klägerinnen Zulassungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf der Grundlage von Chlorpyrifos und Trifluralin nach den Vorschriften der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln besitzen, nämlich nicht geeignet, sie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu individualisieren. Selbst unter der Annahme, dass die streitige Entscheidung ihre Stellung auf dem Markt berührt, befinden sich die Klägerinnen, die kein ausschließliches gewerbliches Eigentumsrecht an den durch die streitige Entscheidung identifizierten Stoffen geltend machen, nämlich in einer Stellung, die derjenigen jedes anderen Wirtschaftsteilnehmers vergleichbar ist, der gegenwärtig oder zukünftig in der Vermarktung dieser Stoffe tätig sein könnte. Zum anderen können zwar infolge des Umstands, dass die Gemeinschaftsorgane aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet sind, die Folgen der Handlung, deren Erlass sie beabsichtigen, für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, diese Letzteren individualisiert werden; nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung sind das Parlament und der Rat jedoch, wenn sie die Liste der prioritären Stoffe im Bereich der Wasserpolitik gemäß Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik aufstellen, dazu verpflichtet, die besondere Lage von Wirtschaftsteilnehmern wie den Klägerinnen zu berücksichtigen, die für Pflanzenschutzmittel Zulassungen für das Inverkehrbringen besitzen. ( vgl. Randnrn. 42-43, 46-47 ) |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 230 Abs. 4, EG Art. 249, EG Art. 251, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 - Handlung mit allgemeiner Geltung, , (Artikel 230 Absatz 4 EG und 249 EG, Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16 Absätze 2, 3, 6, 7, 8 und 11, Entscheidung Nr. 2455/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbares Betroffensein - Kriterien - Entscheidung zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 - Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in diese Liste - Im Bereich dieser Stoffe tätige Firmen - Kein unmittelbares Betroffensein, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16 Absätze 1, 6, 7 und 8, Entscheidung Nr. 2455/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60 - Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in diese Liste - Klage im Bereich dieser Stoffe tätiger Firmen - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 16 Absatz 11, Richtlinie 91/414 des Rates, Entscheidung Nr. 2455/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates), |
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