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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 06.03.2001, Aktenzeichen: T-187/00 



EUG – Aktenzeichen: T-187/00

Beschluss vom 06.03.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wird eine bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereichte Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen, so wird eine bei dem Gericht erhobene Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes, mit der ein Widerspruch gegen die Anmeldung zurückgewiesen wurde, gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache bei dem Gericht erledigt hat.

( vgl. Randnrn. 5, 9, 12 )
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 40/94, VerfO
Vorschriften:Verordnung Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Verordnung Nr. 40/94 Art. 42, Verordnung Nr. 40/94 Art. 43, VerfO Art. 87 § 6,
Stichworte:Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Markenanmeldung - Rücknahme der Markenanmeldung - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63),

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