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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 06.02.1997, Aktenzeichen: T-64/96 



EUG – Aktenzeichen: T-64/96

Beschluss vom 06.02.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß jede Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gemeinschaftsrichter die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, ermöglicht wird. Damit die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege gewährleisten werden, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen.

4 Eine aufgrund von Artikel 175 des Vertrages erhobene Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und das wesentliche Formerfordernis der Aufforderung an das beklagte Organ zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages eingehalten hat. Im übrigen muß die Klage von derselben Person erhoben werden, die diese Aufforderung ausgesprochen hat.
Stichworte:1 Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 Absatz 1, Buchst. c), , 2 Untätigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Ordnungsmässigkeit des Vorverfahrens - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Wesentliches Formerfordernis - Identität zwischen dem Kläger und der Person, die zum Tätigwerden aufgefordert hat, erforderlich, , (EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2),

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