JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 05.04.1993, Aktenzeichen: T-21/93 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Bezueglich der Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der gegen einen Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, liegt die Voraussetzung des "Fumus boni iuris" vor, wenn die Anstellungsbehörde, ohne der Tatsachenwürdigung, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrats enthalten ist, zu widersprechen, eine schwerere als die von diesem vorgeschlagene Disziplinarstrafe verhängt hat und die von der Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Tatsachenwürdigung dem Richter der einstweiligen Anordnung auf den ersten Blick zu ernsthaften Zweifeln Anlaß gibt, ohne daß hierdurch ihrer Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit in irgendeiner Weise vorgegriffen würde. 2. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung für die Aussetzung des Vollzugs, daß für den Antragsteller die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht, kann ein bloß finanzieller Schaden grundsätzlich dann nicht als nicht oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Gleichwohl hat der Richter der einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung des Interesses, das der Vollzug der angefochtenen Handlung für das Organ darstellt, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und auf ihrer Grundlage zu beurteilen, ob der Antragsteller einen Schaden erleidet, der auch dann nicht wiedergutzumachen wäre, wenn die Handlung im Verfahren zur Hauptsache aufgehoben würde. Insoweit kann nicht angenommen werden, daß eine auf der Rückstufung eines Beamten beruhende Verringerung seiner monatlichen Dienstbezuege um etwa 12 % einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellt, da der Antragsteller den sich aus seiner Rückstufung ergebenden Differenzbetrag zurückerhalten würde, wenn die Klage für begründet erklärt werden sollte. Dagegen ist sowohl bezueglich des Schadens infolge der Beeinträchtigung der beruflichen Würde und Seriosität des Beamten als auch des Schadens infolge der Verschlimmerung seines psychischen Zustands davon auszugehen, daß die Belange des Beamten bei der Abwägung mit den Belangen des Organs, das ihn disziplinarisch bestraft hat, überwiegen, wenn die Anstellungsbehörde, die insoweit zwar an keine Verjährungsfrist gebunden ist, die Disziplinarstrafe erst mehr als fünf Jahre nach einer Verfehlung verhängt hat, die sie als äusserst schwer einstuft und von der sie bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens seit mehr als vier Jahren Kenntnis hatte. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 91, Beamtenstatut Art. 86 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 186, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Von der Anstellungsbehörde verhängte Disziplinarstrafe, die schwerer ist, als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene, obwohl sie auf der gleichen Tatsachenwürdigung beruht, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Nichtvermögensschaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Disziplinarstrafe lange nach den zur Last gelegten Handlungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), |
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