JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 04.11.1992, Aktenzeichen: T-14/89 REV
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Wie sich aus Artikel 41 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ergibt, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens kein Rechtsmittel, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt voraus, daß vor dem Erlaß des Urteils liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können. Ein Wiederaufnahmeantrag, der auf eine dem Antragsteller vor dem Erlaß des Urteils bekannte Tatsache gestützt wird, ist daher unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Satzung Gerichtshof |
| Vorschriften: | EWG-Satzung Gerichtshof Art. 41 Abs. 1, |
| Stichworte: | Verfahren - Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Neue Tatsache - Vor Erlaß des angefochtenen Urteils bekannte Tatsache - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41 und 46), |
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