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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 04.07.1994, Aktenzeichen: T-13/94 



EUG – Aktenzeichen: T-13/94

Beschluss vom 04.07.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person auf Feststellung, daß die Kommission es dadurch, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen, ist unzulässig.

Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, sondern sie verfügt über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt.

Ausserdem können natürliche und juristische Personen den Gemeinschaftsrichter nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages nur anrufen, um feststellen zu lassen, daß ein Gemeinschaftsorgan es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages zur Feststellung einer Vertragsverletzung kann die Kommission aber nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.

Schließlich begehrt eine natürliche oder juristische Person, die die Kommission um Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages ersucht, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 betreffen würden und die sie daher jedenfalls nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnte.

2. Nach den Artikeln 169 und 170 des Vertrages steht die Befugnis, den Gemeinschaftsrichter zum Zweck der Feststellung anzurufen, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstossen hat, nicht natürlichen oder juristischen Personen, sondern ausschließlich der Kommission und den Mitgliedstaaten zu.
Rechtsgebiete:Richtlinie 67/227/EWG, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:Richtlinie 67/227/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2,
Stichworte:1. Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, deretwegen Klage erhoben werden kann - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169, 173 Absatz 4 und 175 Absatz 3), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Der Kommission und den Mitgliedstaaten vorbehaltenes Klagerecht - Klage einer natürlichen oder juristischen Person - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169 und 170),

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