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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 04.07.1991, Aktenzeichen: T-47/90 

EUG – Aktenzeichen: T-47/90

Beschluss vom 04.07.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Als beschwerend sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar zu beeinträchtigen. Von diesen Maßnahmen sind einfache innerdienstliche Organisationsmaßnahmen zu unterscheiden, die die dienstrechtliche Stellung des Betroffenen nicht beeinträchtigen.

Die Verlegung des Arbeitsortes eines Beamten von einem Gebäude zu einem anderen am gleichen Dienstort stellt eine innerdienstliche Organisationsmaßnahme dar, da sie weder die statutarischen Rechte noch die immateriellen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt und somit seine Rechtsstellung nicht ändert. Folglich ist die Klage auf Aufhebung dieser Maßnahme offensichtlich unzulässig.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 24, EWG/EAG BeamtStat Art. 90, EWG/EAG BeamtStat Art. 25, EWG/EAG BeamtStat Art. 91,
Stichworte:Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Interne Organisationsmaßnahme - Nichteinbeziehung - Versetzung eines Beamten von einem Gebäude zu einem anderen am gleichen Dienstort - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1, Verfahrensordnung, Artikel 111),

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