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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 04.06.1996, Aktenzeichen: T-18/96 R 



EUG – Aktenzeichen: T-18/96 R

Beschluss vom 04.06.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Beurteilung der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens infolge der sofortigen Zahlung der von der Kommission einer Unternehmensvereinigung und einer die gleichen Tätigkeiten wie diese ausübenden und die gleichen Ziele verfolgenden Stiftung auferlegten Geldbussen oder der alternativ von der Kommission geforderten Stellung einer Bankbürgschaft hat das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Grösse und die Wirtschaftskraft der Unternehmen zu berücksichtigen, die Mitglieder der Vereinigung sind und/oder von den Diensten der Stiftung profitieren.

Die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzte Hoechstgrenze der Geldbusse, nämlich 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes, ist nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, und, falls die Zuwiderhandlung in einem Beschluß einer Unternehmensvereinigung besteht, nach den Umsätzen sämtlicher Unternehmen, die Mitglieder der Vereinigung sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Diese Feststellung beruht auf dem Gedanken, daß der Einfluß, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, nicht von ihrem eigenen "Umsatz" abhängt, der weder ihre Grösse noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der ein Hinweis auf ihre Grösse und ihre Wirtschaftskraft ist. Ebenso ist, wenn die Zuwiderhandlung von einer Stiftung begangen wird, die gegenüber den zu ihrem Vermögen beitragenden Unternehmen nicht selbständig auftritt, die Finanzkraft der Unternehmen zu berücksichtigen, die von den Diensten der Stiftung profitieren.

2. Eine Maßnahme, mit der der Kommission aufgegeben wird, einem Kläger Einsicht in die Akten des ihn betreffenden Wettbewerbsverfahrens zu gewähren, gehört grundsätzlich zu den prozeßleitenden Maßnahmen oder zur Beweisaufnahme, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, und nicht zu den einstweiligen Anordnungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen werden. Insoweit ist es, wenn die Kommission einer Partei des Verwaltungsverfahrens die Akteneinsicht verweigert hat, Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob es angemessen ist, dieser Partei im Hauptsacheverfahren Einsicht in diese Akten zu gewähren, damit sie sich verteidigen und das Gericht ihre Gründe und Argumente in Kenntnis der Sachlage untersuchen kann.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 17/62
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186, VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Bußgeldentscheidung - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung der Grösse und der Wirtschaftskraft der Unternehmen, die Mitglieder der Unternehmensvereinigung sind und/oder von den Diensten der zur Zahlung der Geldbusse verpflichteten Stiftung profitieren, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Gegenstand - Antrag, der Kommission aufzugeben, einer Partei Einsicht in die Akten eines sie betreffenden Verwaltungsverfahrens in Wettbewerbssachen zu gewähren - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 186),

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