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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 04.04.2002, Aktenzeichen: T-198/01 R 



EUG – Aktenzeichen: T-198/01 R

Beschluss vom 04.04.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein Verfahren zur Rückforderung der streitigen Beihilfe eingeleitet worden ist oder der Antragsteller nicht alle ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Der Empfänger einer Beihilfe kann sich in einem nationalen Verfahren nicht auf die Ungültigkeit einer Entscheidung der Kommission berufen, mit der dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, die ihm gezahlte Beihilfe zurückzufordern, denn sonst hätte er die Möglichkeit, die Bestandskraft zu umgehen, die einer solchen Entscheidung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der in Artikel 230 EG vorgesehenen Klagefrist zukommen muss.

Folglich kann der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der, nachdem er vom Erlass einer solchen Entscheidung erfahren hat, eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht erhebt, grundsätzlich gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch den Richter der einstweiligen Anordnung beantragen. Diese Auslegung wird durch Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt, wonach eine rechtswidrige oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zurückzufordern ist, unbeschadet - ausschließlich - einer einstweiligen Anordnung des Gemeinschaftsrichters.

( vgl. Randnrn. 54-55, 58 )

2. Im Rahmen eines Verfahrens zur förmlichen Prüfung staatlicher Beihilfevorhaben haben die Beteiligten die Rolle von Informationsquellen der Kommission. Folglich können sie keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern haben lediglich das Recht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen am Verfahren beteiligt zu werden. Insbesondere kann dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe nicht das allgemeine Recht zuerkannt werden, sich zu allen im förmlichen Prüfverfahren aufgeworfenen potenziell wichtigen Punkten zu äußern. Ein solches Recht würde nämlich über das Anhörungsrecht hinausgehen und wäre geeignet, den Beihilfeempfängern ein Recht auf eine streitige Auseinandersetzung mit der Kommission zuzuerkennen, das allen Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG und von Artikel 20 der Verordnung Nr. 659/1999 bislang stets versagt wurde.

( vgl. Randnrn. 81, 84 )

3. Die Kommission muss sich in einem Verfahren zur förmlichen Prüfung einer angeblichen staatlichen Beihilfe gegenüber allen Beteiligten unparteiisch verhalten. Das von der Kommission zu beachtende Verbot einer Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten ist Ausfluss des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung, das zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Dies wird durch Artikel 41 Absatz 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt, der lautet: Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden." Obwohl der Empfänger einer Beihilfe nur beschränkte Beteiligungs- und Informationsrechte hat, kann folglich die Kommission als für das Verfahren Verantwortliche zumindest auf den ersten Blick verpflichtet sein, ihm die Stellungnahme zu übermitteln, die sie nach der ursprünglichen Stellungnahme des Beihilfeempfängers ausdrücklich von einem Wettbewerber angefordert hat. Könnte die Kommission während des Verfahrens bei einem Wettbewerber des Beihilfeempfängers spezifische zusätzliche Informationen einholen, ohne dem Beihilfeempfänger Gelegenheit zu geben, die daraufhin abgegebene Stellungnahme einzusehen und gegebenenfalls darauf zu antworten, so bestuende die Gefahr einer erheblichen Verringerung der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs eines Beihilfeempfängers auf rechtliches Gehör.

Ein solcher Rechtsverstoß kann nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen, wenn das förmliche Prüfverfahren ohne ihn zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

( vgl. Randnrn. 85-86 )

4. Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Ein finanzieller Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Verfahren zur Hauptsache beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte.

( vgl. Randnrn. 96, 99 )

5. Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.

Im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über staatliche Beihilfen ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung. Dieses Interesse muss normalerweise, wenn nicht sogar fast immer, Vorrang vor dem Interesse des Empfängers der Beihilfe haben, den Vollzug der Pflicht zu deren Rückerstattung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu verhindern. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Empfänger einer Beihilfe vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, sofern die Voraussetzungen in Bezug auf den Fumus boni iuris und die Dringlichkeit erfuellt sind. Sonst bestuende die Gefahr, dass die durch die Artikel 242 EG und 243 EG eröffnete und in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Möglichkeit, auch in Rechtssachen, die staatliche Beihilfen betreffen, wirksamen vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, praktisch ausgeschlossen wäre. Ein solcher Schutz stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt. Dieser Grundsatz ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

( vgl. Randnrn. 50, 113-115 )

6. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann nach Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts seinen Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben. In dieser Möglichkeit kommt zum Ausdruck, dass die Maßnahmen des Richters der einstweiligen Anordnung nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich vorläufigen Charakter haben.

( vgl. Randnr. 123 )
Rechtsgebiete:Entscheidung 2002/185/EG vom 12. Juni 2001, EG, Verfahrensordnung, Verordnung Nr. 659/1999, InsO
Vorschriften:Entscheidung 2002/185/EG vom 12. Juni 2001 Art. 2, EG Art. 87 Abs. 1, Verfahrensordnung Art. 104 § 1 Abs. 1, Verfahrensordnung Art. 107 § 3, Verordnung Nr. 659/1999 Art. 14 Abs. 3, Verordnung Nr. 659/1999 Art. 20 Abs. 1, InsO § 17,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kein Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe vor den nationalen Gerichten - Klage, die nicht prima facie als unzulässig erscheint - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Zulässigkeit, , (Artikel 230 EG, 242 EG und 243 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 14 Absatz 3), , 2. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Kontradiktorisches Verfahren - Informationsrecht der Betroffenen - Beschränktheit - Recht des Beihilfeempfängers, sich zu allen aufgeworfenen Punkten zu äußern - Ausschluss, , (Artikel 88 Absatz 2 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 20), , 3. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Recht auf eine geordnete Verwaltung - Bezugnahme auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot einer Ungleichbehandlung der Beteiligten an einem Verfahren zur Prüfung einer angeblichen staatlichen Beihilfe - Pflicht der Kommission, dem Beihilfeempfänger die von einem Wettbewerber abgegebene Stellungnahme zu übermitteln, , (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 41 Absatz 1), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Existenzgefährdende Situation für die antragstellende Gesellschaft, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Entscheidung über staatliche Beihilfen - Allgemeines Interesse, aufgrund dessen die Kommission ihre Aufgaben wahrnimmt, und Interesse des Beihilfeempfängers, , (Artikel 88 Absatz 2 EG, 242 EG und 243 EG, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 47, Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 6 und 13, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 7 und 14 Absatz 3), , 6. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Abänderung oder Aufhebung - Voraussetzung - Veränderte Umstände, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 108),

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