JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 04.04.1990, Aktenzeichen: T-30/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung stellt den Grundsatz auf, daß alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind. Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz gestattet es Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und sie deshalb von dieser Verpflichtung zur Übermittlung auszunehmen. Zur Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden kann, muß für die einzelnen Unterlagen, deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, festgestellt werden, inwieweit das berechtigte Bestreben des Klägers, zu verhindern, daß seine geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das - ebenso berechtigte - Bestreben der Streithelfer, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um voll in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, tatsächlich miteinander in Einklang gebracht sind. Schließlich sind im Rahmen dieser Prüfung auch bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze oder bestimmte wesentliche Grundsätze, wie der des Schutzes der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwälten und Mandanten, zu berücksichtigen. 2. Die Verordnung Nr. 17 ist dahin auszulegen, daß sie die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant schützt, wenn der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten, das heisst von Anwälten ausgeht, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind. Dieser Schutz muß sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vor der Kommission ipso iure auf den gesamten Schriftwechsel beziehen, der nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens, das eine Entscheidung über die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages oder über die Verhängung einer Geldstrafe gegen das Unternehmen zur Folge haben kann, geführt worden ist. Dieser Schutz ist auch auf den früheren Schriftwechsel auszudehnen, der mit dem Gegenstand dieses Verfahrens im Zusammenhang steht. Ein Schreiben, das einem Unternehmen von einem unabhängigen Rechtsanwalt nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission im Rahmen und im Interesse des Rechts dieses Unternehmens auf Verteidigung übersandt worden ist, fällt unter diese Kriterien und ist somit als vertraulich im Sinne von Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung anzusehen. Der Grundsatz des Schutzes der Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist im Hinblick auf seinen Zweck als auch auf interne Aufzeichnungen anwendbar zu betrachten, in denen nur der Wortlaut oder der Inhalt dieser Mitteilungen wiedergegeben ist, um diese innerhalb des Unternehmens zu verbreiten, damit die leitenden Mitarbeiter darüber nachdenken können. 3. Dem Antrag einer Partei, alle Streithelfer darauf hinzuweisen, daß die Schriftstücke ihnen nur zum Zweck des Rechtsstreits zur Verfügung gestellt worden sind, kann nicht stattgegeben werden, da die Regelung für das Verfahren vor dem Gericht keine Bestimmung enthält, auf die eine solche Anordnung gestützt werden könnte. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 86, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Streithilfe - Übermittlung der Schriftsätze an die Streithelfer - Ausnahme - Vertrauliche Behandlung - Voraussetzungen, , ( Verfahrensordnung, Artikel 93 § 4 ), , 2. Verfahren - Streithilfe - Übermittlung der Schriftsätze an die Streithelfer - Ausnahme - Vertrauliche Behandlung - Anwendungsbereich - Schriftverkehr zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Einen solchen Schriftwechsel wiedergebende interne Aufzeichnungen, , ( Verfahrensordnung, Artikel 93 § 4, Verordnung Nr. 17 des Rates ), , 3. Verfahren - Streithilfe - Antrag einer Partei, die Benutzung der Schriftsätze durch die Streithelfer allein auf die Zwecke des Rechtsstreits zu begrenzen - Fehlen anwendbarer Bestimmungen - Zurückweisung des Antrags, , ( Verfahrensordnung, Artikel 93 ), |
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