( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 03.12.2002, Aktenzeichen: T-181/02 R 



EUG – Aktenzeichen: T-181/02 R

Beschluss vom 03.12.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren Rückforderung von der Kommission angeordnet wurde, vor einem nationalen Gericht Klage gegen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung erheben kann, ändert nichts an dem in Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Grundsatz, wonach die Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs nur davon abhängt, dass der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat, und kann nicht dazu führen, einem solchen Unternehmen, das vor dem Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben hat, vorläufigen Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter zu versagen.

( vgl. Randnrn. 38-39 )

2. Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass sie mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.

Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte.

( vgl. Randnrn. 82-84 )

3. Bei der Prüfung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz kann eine Situation, in der ein Unternehmen dazu gezwungen ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, angesichts der daraus resultierenden Gefahren für den Bestand des betroffenen Unternehmens und der erheblichen Folgen, die ein solches Verfahren nach sich zieht und die seine normale Tätigkeit behindern, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden begründen. Eine solche Beurteilung muss jedoch anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände erfolgen, die die konkrete Rechtssache kennzeichnen. Insoweit können die Merkmale des Konzerns berücksichtigt werden, zu dem das fragliche Unternehmen gehört.

( vgl. Randnrn. 88-89, 92 )

4. Wird die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird, gemäß Artikel 230 EG in Frage gestellt, so ist das nationale Gericht nicht durch den endgültigen Charakter dieser Entscheidung gebunden und behält somit die Möglichkeit, den Vollzug eines Rückzahlungsverlangens bis zur Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Hauptsache auszusetzen oder dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zudem steht die Tatsache, dass der Gemeinschaftsrichter einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht stattgegeben hat, einer Aussetzung durch ein nationales Gericht nicht entgegen.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es somit Sache des Beihilfeempfängers, nachzuweisen, dass die ihm nach nationalem Recht gegen die Rückforderung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht ermöglichen würden, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden, und dass folglich die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt ist.

( vgl. Randnrn. 107-110 )

5. Im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über staatliche Beihilfen muss der Richter der einstweiligen Anordnung das Interesse des Antragstellers an der beantragten einstweiligen Anordnung gegen das öffentliche Interesse am Vollzug von Entscheidungen im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen abwägen.

Insoweit ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung. Das Gemeinschaftsinteresse muss daher normalerweise, wenn nicht sogar fast immer, Vorrang vor dem Interesse des Empfängers der Beihilfe haben, den Vollzug der Pflicht zu deren Rückerstattung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu verhindern.

Da weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen, können die geringen Marktanteile dieses Unternehmens nicht zum Nachweis außergewöhnlicher Umstände, die die Aussetzung des Vollzugs einer solchen Entscheidung rechtfertigen würden, herangezogen werden.

Die Tatsache, dass nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung über die einstweilige Rückforderung der Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht vorliegen, hindert diese nicht daran, am Ende des kontradiktorischen Verfahrens zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Gemeinschaftsinteresse die sofortige Aufhebung der fraglichen Beihilfe und die unverzügliche Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung dieser Beihilfe rechtfertigt. Ebenso ändert die Tatsache, dass die Kommission nach einem langwierigen Verfahren zu dem Schluss kam, dass die streitige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, nichts am Gemeinschaftsinteresse an der unverzüglichen Rückerstattung dieser Beihilfe, damit die Situation vor ihrer Zahlung wiederhergestellt wird und die aus ihr resultierenden wettbewerbswidrigen Wirkungen auf dem Gemeinsamen Markt beseitigt werden.

( vgl. Randnrn. 111-113, 115-117 )

6. Die Kommission verfügt im Bereich von Artikel 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen und muss bei der Prüfung der wettbewerbswidrigen Wirkungen einer Beihilfe alle einschlägigen Gesichtspunkte, gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Kontextes, sowie die Verpflichtungen berücksichtigen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden.

( vgl. Randnr. 118 )
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verfahrensordnung, Entscheidung 2002/783/EG, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Vorschriften:EGV Art. 242, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Verfahrensordnung Art. 104, Entscheidung 2002/783/EG, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung staatlicher Beihilfen angeordnet wird - Existenz von Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen - Unerheblich für die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast - Finanzieller Schaden - Gefahr des Konkurses, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Unternehmen, das mit der Möglichkeit konfrontiert ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen zu müssen - Einzelfallprüfung - Berücksichtigung der Merkmale des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird - Nationale Durchführungsmaßnahmen - Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten - Auswirkung, , (Artikel 230 EG, 234 EG und 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird, , (Artikel 88 Absatz 2 EG und 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 7 und 11 Absatz 2), , 6. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Ermessen der Kommission - Berücksichtigung des im Zusammenhang mit der Prüfung bestehender Beihilfen beurteilten Kontextes und der zu diesen ergangenen Entscheidung, , (Artikel 87 Absatz 3 EG),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 03.12.2002, Aktenzeichen: T-181/02 R anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-beschluss-vom-03-12-2002-az-t-18102-r

"EUG - 03.12.2002, T-181/02 R" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN