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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 03.10.1997, Aktenzeichen: T-186/96 



EUG – Aktenzeichen: T-186/96

Beschluss vom 03.10.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

In Ermangelung einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 des Vertrages ist das Gericht, wenn es mit einer auf der Grundlage von Artikel 173 des Vertrages erhobenen Nichtigkeitsklage befasst wird, offensichtlich unzuständig, in Wirklichkeit über eine auf vertraglicher Grundlage beruhende Klage auf Erfuellung zu entscheiden. Wäre das nicht so, würde das Gericht seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 183 des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung im Gegenteil den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Gemeinschaft Partei ist.

Daher ist eine Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig, die ein Empfänger des Zuschlags für den Transport von Lieferungen der Nahrungsmittelhilfe für Drittländer gegen die Weigerung der Kommission, den vollen Preis für den Transport an ihn zu zahlen, eingelegt hat, soweit eine solche Klage, obwohl sie auf der Grundlage von Artikel 173 des Vertrages erhoben worden ist, in Wirklichkeit auf Erfuellung eines zur Durchführung der Transporte von Waren, die Gegenstand der in Rede stehenden Lieferungen sind, geschlossenen Vertrages zwischen dem Zuschlagsempfänger und der Kommission gerichtet ist.
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 2009/95, Verordnung (EG) Nr. 449/96
Vorschriften:EGV Art. 173, EGV Art. 181, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 2009/95, Verordnung (EG) Nr. 449/96,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Klage, die in Wirklichkeit eine Klage auf Erfuellung eines Vertrages darstellt - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters - Klage eines Empfängers des Zuschlags für den Transport von Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173, 181 und 183),

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